Die Stadt Dettelbach unterstützt Gewerbetreibende, die sich für leerstehende Ladenlokale und Geschäftsimmobilien im Gemeindegebiet Dettelbach interessieren, mit einem besonderen Mietzuschussprogramm. Die beantragte Förderung kann nur gewährt werden, wenn entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind lediglich der Mainfrankenpark und das Industriegebiet „Dettelbach-Ost“.
Lesen Sie hier mehr über die Richtlinien zur Beseitigung und/oder Vorbeugung von Leerständen, von Ladenlokalen und Geschäftsimmobilien im Gemeindegebiet Dettelbach:
Die Vereine von Dettelbach und den Ortsteilen sind wesentliche Bausteine für ein attraktives gesellschaftliches Geschehen. Sie ermöglichen eine Vielfalt an Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten, sowie die soziale Einbindung in die örtliche Gemeinschaft. Daher unterstützt die Stadt Dettelbach die wertvolle Arbeit, gemäß den städt. Förderrichtlinien.
Bitte beachten Sie, dass die freiwilligen Förderungen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden können. Die Anträge bitte per E-Mail oder postalisch bei der Stadt Dettelbach einreichen.
!!!Antragstellung – bis 01. Oktober eines jeden Jahres!!!
Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Förderrichtlinien von Investitionen für Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Dettelbach
Durch das kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der Städtebauförderung und dem von der Stadt zur Verfügung gestellten Anteil gewährt.
Das Programm stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen der Altstadtsanierung dar und soll einen Anreiz für Haus- und Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet bieten, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der im Gestaltungshandbuch aufgezeigten Empfehlungen durchzuführen.
Ziel des Programms ist die Erhaltung des charakteristischen Stadtbildes der Dettelbacher Altstadt und die Aufwertung der Qualität des Wohnumfelds. Die Maßnahmen müssen auf den öffentlichen Raum und das Stadtbild positiven Einfluss nehmen.
Wo kann gefördert werden?
Fördermöglichkeit im Rahmen des kommunales Förderprogramms besteht, wenn die geplante Maßnahme innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt“ liegt.
Was kann gefördert werden?
Das kommunale Förderprogramm bezieht sich auf gestalterische Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild von Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden sowie auf Außenanlagen.
Gefördert werden können Maßnahmen an Dächern, Außenwände, Fenstern, Schaufenstern, Werbeanlagen, Hauseingängen, Toranlagen sowie Maßnahmen an den Außenanlagen, zur gestalterischen Anpassung von Neubauten und zur Herstellung ursprünglicher Gebäude- und Raumkanten.
Der sanierungsbedingte Abriss von Gebäuden, der Abriss von Anbauten und Bauteilen kann gefördert werden, wenn dadurch eine gestalterische Aufwertung der Freiflächen und Höfe erfolgt und die historische Parzellenstruktur erhalten bleibt sowie eine entsprechende Zweckbindung vereinbart wird.
Sanierungsmaßnahmen im Gebäudeinneren sind im Rahmen dieses Programms nicht förderfähig.
Wie viel kann gefördert werden?
Die Höhe der Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Kosten einer Gesamtmaßnahme, höchstens jedoch 50.000,- €. Werden an einem Objekt mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, z. B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme.
Erforderliche Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 16 % der reinen Bauleistungen anerkannt.
Es handelt sich um Anlagen, die in besonders sensitiven Bereichen mit potenziell erheblichen
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles bzw. Baudenkmals angebracht werden sollen (vgl.
Gestaltungshandbuch in der Fassung vom – Lageplan: Anlage 1, S. 82-83, Städtebaulich sensitive Bereiche).
Um eine denkmalverträgliche Lösung zu finden, ist eine optimale Anpassung erforderlich, die folgende
Parameter umfasst: farbliche Angleichung an das jeweilige denkmalgerechte Deckungsmaterial und
strukturelle Angleichung über die Form und Ausprägung der Module (z.B. ziegelförmige einzelne oder
gekoppelte Solarziegel).
Der Stadtrat der Stadt Dettelbach hat am 15.12.2025 ein kommunales Förderprogramm für Anlagen mit
höchsten Gestaltungsanforderungen an die Gebäudeintegration, Farbigkeit, Oberflächengestaltung und
den Zuschnitt der Module beschlossen.
Bewilligungsstelle:
Stadt Dettelbach – Förderungen,
Luitpold-Baumann-Str. 1, 97337 Dettelbach
Mail: kaemmerei@dettelbach.de
Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Dettelbach bildet das Fördergebiet dieses Programms. Die räumliche Abgrenzung ist dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu entnehmen.
Es handelt sich um Anlagen, die in besonders sensitiven Bereichen mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles bzw. Baudenkmals angebracht werden sollen (vgl. Gestaltungs-handbuch in der Fassung vom – Lageplan: Anlage 1, S. 82-83, Städtebaulich sensitive Bereiche). Um eine denkmalverträgliche Lösung zu finden, ist eine optimale Anpassung erforderlich, die folgende Parameter umfasst: farbliche Angleichung an das jeweilige denkmalgerechte Deckungsmaterial und strukturelle Angleichung über die Form und Ausprägung der Module (z.B. ziegelförmige einzelne oder gekoppelte Solarziegel).
Ob ein Zuschuss zur Einzelmaßnahme bewilligt wird, behält sich die Stadt Dettelbach vor. Auch die Höhe des Zuschusses liegt im Ermessen der Stadt. Die Fördersumme wird auf 10 % der gesamten Einzelmaßnahme, jedoch max. 1.500,00 € festgesetzt. Nach Einzelfallbetrachtung der Maßnahme, kann die Stadt Dettelbach weitere Fördervoraussetzungen vor der Bewilligung des Zuschussantrages festlegen. Förderfähig sind Anlagen, die zur Eigenstromnutzung ausgelegt sind und inkl. Batteriespeicher installiert werden.
Zuschuss zu einer Photovoltaik-Anlage mit Eigenstromnutzung und Speicher
Zuschusshöhe: 150,00 € je kWp (ab 3 kWp bis max. 10 kWp)
1) Sie haben das Antragsformular eingereicht und eine schriftliche Förderzusage erhalten.
2) Sie sind Eigentümer(in) des Anwesens, auf dem die Photovoltaik-Anlage nur als Anlage mit höchsten Gestaltungsanforderungen an die Gebäudeintegration, Farbigkeit, Oberflächengestaltung und Zuschnitt der Module errichtet werden darf. Ansonsten wird eine Zustimmung des(r) Eigentümers(in) in Textform benötigt. Förderberechtigt sind Privatpersonen, Vereine und Kleinunternehmer im Sinne des Steuerrechts, sowie Großunternehmen für eine beschränkte Anzahl im definierten Fördergebiet.
3) Ein(e) Antragsteller(in) kann mehrere Förderanträge für verschiedene Objekte stellen. Bei einem Wegfall der Fördervoraussetzungen wird der Zuschuss anteilig zum Zeitpunkt des Wegfalls zurückgefordert.
4) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Zusendung eines schriftlichen Nachweises (z.B. Rechnung / Bestätigung der Inbetriebnahme der beantragten Maßnahme)
5) Die abschließende Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss innerhalb von 6 Monaten ab Antragsbewilligung erfolgen.
1) Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Dettelbach.
2) Die Förderung kann entfallen, wenn die Stadt auf Grund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die erforderlichen Eigenmittel nicht aufbringen kann. Eigenleistungen werden nicht gefördert.
3) Für das Jahr 2025 kann der Zuschussantrag rückwirkend bei einer Inbetriebnahme/Ausführung der Maßnahme ab dem 01.01.2025 gestellt werden. Ab dem Jahr 2026 muss vor Inbetriebnahme/ Ausführung der Maßnahme ein Zuschussantrag gestellt werden.
4) Wurde bereits ein öffentliches Förderprogramm für die Maßnahme in Anspruch genommen? Falls ja, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass nicht alle Förderprogramme mit anderen Förderungen kumulierbar sind. Da verhindert werden soll, dass sich Ihr Antrag förderschädlich auswirkt, bitten wir Sie darum, dies vor Einreichung des Zuschussantrages selbst zu überprüfen und beim Antrag an die Stadt Dettelbach mitzuteilen.
Die Stadt behält sich die Minderung bzw. Versagung der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen kann die Förderung anteilig oder vollständig zurückgefordert werden.
Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfanges nach ist die Stadt Dettelbach.
1) Bewilligungsbehörde ist die Stadt Dettelbach.
2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Zusendung eines schriftlichen Nachweises (z.B. Rechnung / Bestätigung der beantragten Maßnahme).
3) Bei jeder Anlage, die einem erhöhten Anspruch an Einfügung unterliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzulegen, welche Gestaltungsmöglichkeiten erfüllt werden müssen, um eine denkmal-gerechte Lösung herbeizuführen. Die Stadt Dettelbach bietet hierzu eine für die Eigentümer im Sanierungsgebiet kostenfreie Sanierungsberatung an, in die auch die Denkmalbehörden eingebunden werden. Die Stadt Dettelbach und das Planungsbüro prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
4) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden. Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.
5) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6) Die abschließende Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss innerhalb von 6 Monaten ab Antrags-bewilligung erfolgen.
Für das Prüfverfahren sind die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides geltenden Satzungsregelungen anzuwenden. Für nicht abgeschlossene Verfahren sind für die Förderhöhe die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises geltenden Satzungsregelungen anzuwenden.
Dieses Programm gilt ab Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Stadt Dettelbach und auf unbestimmte Zeit.
Franz-Josef Pechtl |
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Kämmerei | Umsatzsteuer und Zuwendungen |
09324 / 304 – 202 |
09324 / 304 – 999 |
kaemmerei@dettelbach.de |
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